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Artikel 1 - Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 StVO § 2, mWv. 1. Januar 2006 § 21, § 21a, § 22, § 39, § 41, § 45, § 46, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3714), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."

2.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen."

c)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.

3.
§ 21 a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

4.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

5.
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zusatzschilder" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein."

c)
In Satz 6 wird das Wort „Zusatzschildern" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.

6.
In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1c" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 d" ersetzt.

7.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1d" durch die Angabe „des Absatzes 1 f" ersetzt.

b)
Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen."

8.
§ 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe „10" durch die Angabe „9" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.

9.
In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe „§ 21a Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 40. StVRÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 40. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 40. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 40. StVRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.03.2006 BGBl. I S. 569
Artikel 1 43. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:  ...