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§ 14 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen



(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

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Zitierungen von § 14 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... 13 Abs. 1 oder 2, 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14 , 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, 15a. das Abschleppen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrs- teilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 10 € 64.1 - mit ... 14 10 € 64.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 € ... zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 14 15 € 65.1 - ... 14 15 € 65.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 14 25 € ...