§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
interne Verweise§ 16 StVO Warnzeichen ... ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15 ) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch ...
§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009) ... Ein- oder Aussteigen nach § 14, 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15 , 15a. das Abschleppen nach § 15a, 16. die Abgabe von Warnzeichen nach ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
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