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Änderung § 39 StVO vom 01.01.2006

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§ 39 StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 39 StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
Stand: Zuletzt geändert durch Art 1 V v 22.12.2005 I 3716
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Verkehrszeichen


(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(Text alte Fassung)

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 1992 S. 679)

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (BGBl. I 1992 S. 679)

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Radfahrer (BGBl. I 1992 S. 679)

Radfahrer

Fußgänger (BGBl. I 1992 S. 679)

Fußgänger

Reiter (BGBl. I 1992 S. 679)

Reiter

Viehtrieb, Tiere (BGBl. I 1992 S. 679)

Viehtrieb, Tiere

Straßenbahn (BGBl. I 1992 S. 679)

Straßenbahn

Kraftomnibus (BGBl. I 1992 S. 680)

Kraftomnibus

Personenkraftwagen (BGBl. I 1992 S. 680)

Personenkraftwagen

Personenkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 1992 S. 680)

Personenkraftwagen mit Anhänger

Lastkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 1992 S. 680)

Lastkraftwagen mit Anhänger

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (BGBl. I 1992 S. 680)

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (BGBl. I 1992 S. 680)

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

Mofas (BGBl. I 1992 S. 680)

Mofas



 (keine frühere Fassung vorhanden)