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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 01.08.2010

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis oder

4.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. das Ablegen des Prüfungsteils "Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf
und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder

5.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. das Ablegen des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen', das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 haben.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

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