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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2005 BGBl. I S. 1454, 2261; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-7 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PapTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PapTechAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (vom 10.06.2006)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
B. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1293
I. BerPapTechAusbV
... Spalte 4 der laufenden Nummer 11 des Teils I der Anlage (zu § 5 ) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 26. ...