Auf Grund der §§
161 und
278 Abs. 3 des
Aktiengesetzes sowie des § 33g des
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Verbindung mit Artikel
129 Abs. 1 des
Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: