Änderung § 5 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 29.05.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 5 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 409 Satz 2 des Aktiengesetzes auch im Land Berlin.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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