Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§
2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in §
61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
§ 61 SGB IX Sicherung der Beratung behinderter Menschen ... Die Beratung der Ärzte, denen eine Person nach § 60 vorgestellt wird, erstreckt sich auf die geeigneten Leistungen zur Teilhabe. Dabei ... weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf die Beratungsangebote nach § 60 hin. (3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozialarbeiter bei ...