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§ 73 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 73 Begriff des Arbeitsplatzes



(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden

1.
behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,

2.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,

3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,

4.
Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,

5.
Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,

6.
(weggefallen)

7.
Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.

(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

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Zitierungen von § 73 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB IX Behinderung
... gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) ... sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte ...
§ 71 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
... (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu ...
§ 75 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
... Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen ...
§ 77 SGB IX Ausgleichsabgabe (vom 08.11.2006)
... und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten ...
§ 82 SGB IX Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber (vom 30.12.2016)
... des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73 ). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind ...
§ 90 SGB IX Ausnahmen
... nicht länger als sechs Monate besteht oder 2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder 3. deren Arbeitsverhältnis durch ...
§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (vom 30.12.2016)
... persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 73 , die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, ...
§ 110 SGB IX Aufgaben
... Jugendlicher zu begleiten, 2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73 ) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, 3. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2006
G. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 1634
§ 18 HG 2006 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2007
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
§ 18 HG 2007 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2008
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3227
§ 18 HG 2008 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 18 HG 2009 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2010
G. v. 06.04.2010 BGBl. I S. 346
§ 18 HG 2010 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2011
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2228
§ 18 HG 2011 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2012
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2580
§ 19 HG 2012 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2013
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
§ 20 HG 2013 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 20 HG 2014 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2015
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
§ 20 HG 2015 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2016
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2378; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698
§ 20 HG 2016 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...

Haushaltsgesetz 2017
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
§ 20 HG 2017 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
... Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter ...