Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach §
33 Abs. 8 Nr. 3 und §
102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854