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§ 124 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 124 Mehrarbeit


§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert

Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.

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Zitierungen von § 124 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 10 EinglVerbG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 wird die Angabe „§§ 104 bis 108" durch die Angabe „§§ 122 bis 126" ersetzt. 4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ ...