§ 141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
1Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. 2Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
interne Verweise§ 159 SGB IX Übergangsregelung (vom 30.12.2016) ... allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 141 weiter anzuwenden. (5) § 17 Abs. 2 Satz 1 ist vom 1. Januar 2008 an mit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
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