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§ 152 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 860-9 Sozialgesetzbuch
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§ 152 Einnahmen aus Wertmarken



1Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. 2Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 152 SGB IX

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 261 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 152 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 SGBIXuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 5. § 152 wird wie folgt gefasst: „§ 152 Einnahmen aus Wertmarken Von den ... 4 werden aufgehoben. 5. § 152 wird wie folgt gefasst: „§ 152 Einnahmen aus Wertmarken Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 261 9. ZustAnpV Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
... Wörter „Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. In § 149 Abs. 2, § 152 Satz 1 Nr. 2 und § 154 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Gesundheit und Soziale ...