§ 67 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 67 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 261 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 65 erlassen. |