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Änderung § 131 SGB IX vom 30.12.2016

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§ 131 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 131 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

(Textabschnitt unverändert)

§ 131 Statistik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst folgende Tatbestände:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:

1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. persönliche Merkmale schwerbehinderter Menschen wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,



2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,

3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.

vorherige Änderung

(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden.



(2) Hilfsmerkmale sind:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,

2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.

(3) 1
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. 3 Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.