§ 1 - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt für Versicherte, die Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes sind (Verfolgte) und durch die Verfolgung Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben, sowie für ihre Hinterbliebenen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Verfolgungszeiten die Ersatzzeiten des § 250 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Verfolgungsgründe diejenigen des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes,

3.
pflichtversicherte Verfolgte diejenigen Versicherten, deren rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist oder für die bis zum Beginn der Verfolgung

a)
eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschutz oder wegen Arbeitslosigkeit,

b)
eine Ersatzzeit (§ 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen oder beendet hat,

vorliegt.

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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WGSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WGSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a WGSVG Ausnahmen von der Anwendung des neuen Rechts
... 12a bis zum 31. Dezember 1994 bestellt wird. Dabei gelten als Versicherte im Sinne des § 1 auch Personen, deren Erziehungszeiten vor 1986 nach früherem Recht Versicherungszeiten ...
§ 22 WGSVG Nachentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung
... Fassung Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erstmals zu berücksichtigen sind; § 1 Abs. 1 findet keine Anwendung. (2) Die Nachentrichtung kann für die Zeiten vom 1. ...


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