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§ 4 - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

§ 4 Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit



(1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung seine Tätigkeit gewechselt und während der neuen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf Antrag des Berechtigten der Berechnung der von dem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das der Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel der Tätigkeit erzielt hat, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Die den Versicherungsträgern auf Grund des Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden ihnen vom Bund erstattet.