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II. - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

II. Gesetzliche Unfallversicherung

§ 4 Jahresarbeitsverdienst bei verfolgungsbedingtem Wechsel der Tätigkeit



(1) Hat der Verfolgte wegen der Verfolgung seine Tätigkeit gewechselt und während der neuen Tätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten, so ist auf Antrag des Berechtigten der Berechnung der von dem Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das der Verfolgte im letzten Jahr vor dem Wechsel der Tätigkeit erzielt hat, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Die den Versicherungsträgern auf Grund des Absatzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden ihnen vom Bund erstattet.


§ 5 Zahlungen ins Ausland an Ausländer



§ 625 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht für Verfolgte und ihre Hinterbliebenen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben und sich gewöhnlich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhalten, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.


§ 6 Zahlungen ins Ausland an Deutsche



§ 13 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdrentengesetzes gilt entsprechend für Verfolgte, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig einen Arbeitsunfall erlitten haben, und für ihre Hinterbliebenen, sofern der Berechtigte diese Gebiete nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 verlassen hat.

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