Wird durch eine Nachzahlung nach §
10a bis zum 31. Dezember 1994 oder durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach §
12a die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn das 65. Lebensjahr vollendet gewesen ist.