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3. - Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG k.a.Abk.)

neugefasst durch Artikel 1 G. v. 22.12.1970 BGBl. I S. 1846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 01.02.1971; FNA: 826-9 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

III. Gesetzliche Rentenversicherung

3. Zahlung von Renten ins Ausland

§ 18 Zahlungen an Verfolgte



(1) Verfolgte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten, können die Rente wie die Verfolgten erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entgeltpunkte für nach dem am 30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz gleichgestellte Beitragszeiten werden dabei nur für solche Beiträge ermittelt, die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt sind, wenn sie ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze gezahlte Beiträge zu behandeln hatte; dies gilt auch für Beiträge von Personen, deren Ansprüche nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren. § 114 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein Kinderzuschuß kann in demselben Verhältnis gezahlt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben.

(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Zahlung von Hinterbliebenenrenten an die Hinterbliebenen der dort genannten Verfolgten.

(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.


§ 19 Zahlungen an vertriebene Verfolgte



(1) Vertriebenen Verfolgten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die die in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben und die als Vertriebene im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind, kann die Rente ergänzend zu § 18 Abs. 1 Satz 2 auch aus den Beitragszeiten des § 15 des Fremdrentengesetzes gezahlt werden, wenn Deckungsmittel der verpflichteten Versicherungsträger auf Versicherungsträger im Reichsgebiet zu übertragen waren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verfolgte, die

a)
die dort genannten Gebiete bis zum 8. Mai 1945 verlassen haben, sofern sie lediglich deswegen nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben; soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es, wenn sie im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben oder

b)
in den dort genannten Gebieten am 8. Mai 1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1950 verlassen haben. Buchstabe a zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Renten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit.