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Synopse aller Änderungen des ElektroGKostV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 des 1. ElektroGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre.



(1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung.



Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis




Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro




Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Registrierung |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.01 | Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 155,-

1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke | 85,-

1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung | 100,-

1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 455,-

1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 545,-

1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b
nachgewiesenen
Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke | 90,-

1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung | 215,-

1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung | 90,-

1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung | 50,-



1.01 | Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 150,-

1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke | 80,-

1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung | 95,-

1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 300,-

1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 270,-

1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach-
gewiesenen
Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,-

1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung | 193,-

1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung | 85,-

1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG
je Registrierung | 250,-

1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung | 45,-

1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Bereitstellungsanordnung | 45,-

3 | Abholanordnung | 55,-



2 | Bereitstellungsanordnung | 41,-

3 | Abholanordnung | 52,-

4 | Sanktionen |

4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-

4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr nach Nummer 1



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anhang 2 (neu)




Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)


vorherige Änderung

 



Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert
in kg/Jahr
(= 12 Monate)

Gewichtsklasse I | z. B.
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Photo)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati-
onstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts-
klasse III
- Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
- Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten | 50

Gewichtsklasse II | z. B.
- Datensichtgeräte
- Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug
- Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung | 100

Gewichtsklasse III | z. B.
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 200

Gewichtsklasse IV | z. B.
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
- Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung | 500