Änderung § 4 SchwarzArbG vom 30.07.2011

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§ 4 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen


(Text neue Fassung)

§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten


vorherige Änderung

(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können.

(2)
Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben.

(3)
Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen.



(1) 1 Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten zu nehmen. 2 Das Recht zur Einsichtnahme besteht in Bezug auf die Unterlagen und Daten nach Satz 1 unabhängig von deren Format, Aufbewahrung und Speicherung. 3 Zur Prüfung von mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten können die Behörden der Zollverwaltung das Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten nutzen. 4 Die Verarbeitung und Aufbewahrung der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Behörden der Zollverwaltung unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern für die Datenverarbeitungssysteme angemessene sowie den einschlägigen Vorschriften und Standards entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit getroffen wurden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sollen.

(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können während der Geschäftszeiten aus den Geschäftsräumen zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen:

1. mit Zustimmung
des Prüfbeteiligten die Unterlagen im Original oder

2. ohne Zustimmung kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen in Kopie oder eine elektronische Abschrift auf Datenträgern.

(1b) 1 Neben der Einsichtnahme in die Unterlagen
und Daten nach Absatz 1 vor Ort sowie der Mitnahme der Unterlagen und Daten nach Absatz 1a können die Behörden der Zollverwaltung

1. die Vorlage und Übersendung der Unterlagen und Daten an Amtsstelle verlangen,

2. eine elektronische Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des Prüfbeteiligten
von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder

3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2 verlangen.

2 Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung. 3 Die Behörden der Zollverwaltung können die Vorlage und Übersendung nach Satz 1 Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach Satz 1 Nummer 2 sowie die elektronische Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) 1 Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, befugt, unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der Prüfbeteiligten
während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 1a und 1b gelten entsprechend.

(3) 1
Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben. 2 Satz 1 gilt im Rahmen der Durchführung der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 entsprechend für Unterlagen, aus denen die Vergütung des Leiharbeitsverhältnisses hervorgeht.

(4)
Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen.




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