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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2025 SchwarzArbG § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 5a (neu), § 5a, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 12, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 15, § 16, § 17, § 19, § 21, § 24 (neu), § 25 (neu), § 26 (neu), mWv. 0. Dezember 0000 offen

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten".

b)
Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten

§ 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft".

c)
Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 9 Strafvorschriften

§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen".

d)
Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung".

e)
Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 7 Zentralstelle und Risikomanagement

§ 24 Zentralstelle

§ 25 Zentrales Risikomanagement

§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Zweck des Gesetzes ist die" die Angabe „Verhinderung und" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber" durch die Angabe „als Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes," durch die Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" die Angabe „oder" gestrichen.

ccc)
Buchstabe c wird gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder

b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,".

cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 5a" durch die Angabe „§ 5b" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Entscheidung über die Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Die Prüfungen werden auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes durchgeführt. Die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer Risikobewertung auf der Grundlage von Risikokriterien. Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen. Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von Sachverhalten, zu denen keine Risikohinweise vorliegen, wird durch die Behörden der Zollverwaltung gewährleistet."

4.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „Logistikgewerbe" die Angabe „einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste" eingefügt.

bb)
Nummer 6 wird gestrichen.

cc)
Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.

dd)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,".

ee)
Nummer 10 wird zu Nummer 9.

ff)
Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe." wird durch die Angabe „Sicherheitsgewerbe," ersetzt.

gg)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
im Friseur- und Kosmetikgewerbe."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt die Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen (Prüfbeteiligte) während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten."

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Einsicht in Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen der Umfang, die Art oder die Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (Unterlagen und Daten)."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Neben der Einholung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Einsichtnahme in Unterlagen und Daten vor Ort können die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Folgendes von den für die Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:

1.
die Erteilung von Auskünften über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form oder

2.
die Vorlage und Übersendung ihrer Unterlagen und Daten an Amtsstelle.

(1b) Für die Vorlage und Übersendung von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a Nummer 2 können die Behörden der Zollverwaltung

1.
eine elektronische Einsichtnahme von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder

2.
die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 verlangen.

Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und Übersendung nach Absatz 1a Nummer 2 können innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „sind, und" durch die Angabe „sind," ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Selbstständigen." durch die Angabe „Selbstständigen und" ersetzt.

ccc)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung" durch die Angabe „Überprüfung nach Satz 1" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der ausgehändigten Ausweispapiere überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere feststellen."

d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1 Lichtbilder und Fingerabdrücke dieser Person erheben, sofern die Kenntnis über die Identität der Person zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist und die Identität in anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3b) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person nach Absatz 3 Satz 1 die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Absatz 3a erhobenen personenbezogenen Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, einschließlich der für die Identitätsfeststellung erforderlichen Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund.

(3c) Daten, die nach Absatz 3 Satz 3 oder nach Absatz 3a für den Abgleich nach Absatz 3b von den Behörden der Zollverwaltung erhoben worden sind, mit Ausnahme der biometrischen Daten, dürfen zur Verarbeitung im zentralen Informationssystem automatisiert gespeichert werden, sofern die Daten für die Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Die biometrischen Daten sind unmittelbar nach der Überprüfung der Ausweispapiere oder Feststellung der Identität zu löschen."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:

„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten zu nehmen. Das Recht zur Einsichtnahme besteht in Bezug auf die Unterlagen und Daten nach Satz 1 unabhängig von deren Format, Aufbewahrung und Speicherung. Zur Prüfung von mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten können die Behörden der Zollverwaltung das Datenverarbeitungssystem der Prüfbeteiligten nutzen. Die Verarbeitung und Aufbewahrung der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Behörden der Zollverwaltung unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern für die Datenverarbeitungssysteme angemessene sowie den einschlägigen Vorschriften und Standards entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit getroffen wurden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sollen.

(1a) Die Behörden der Zollverwaltung können während der Geschäftszeiten aus den Geschäftsräumen zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen:

1.
mit Zustimmung des Prüfbeteiligten die Unterlagen im Original oder

2.
ohne Zustimmung kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen in Kopie oder eine elektronische Abschrift auf Datenträgern.

(1b) Neben der Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten nach Absatz 1 vor Ort sowie der Mitnahme der Unterlagen und Daten nach Absatz 1a können die Behörden der Zollverwaltung

1.
die Vorlage und Übersendung der Unterlagen und Daten an Amtsstelle verlangen,

2.
eine elektronische Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des Prüfbeteiligten von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder

3.
die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2 verlangen.

Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung. Die Behörden der Zollverwaltung können die Vorlage und Übersendung nach Satz 1 Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach Satz 1 Nummer 2 sowie die elektronische Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb einer angemessenen Frist verlangen."

c)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, befugt, unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in die Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 1a und 1b gelten entsprechend."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben" durch die Angabe „Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen, die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen und Daten vorzulegen und die Nutzung der Datenverarbeitungssysteme oder die Übermittlung der mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten und gespeicherten Daten zu ermöglichen,".

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „dulden und" durch die Angabe „dulden," ersetzt.

dd)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind,

a)
in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form Auskünfte zu erteilen und

b)
die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen für die Mitnahme zu einer Prüfung an Amtsstelle bereitzustellen oder an Amtsstelle vorzulegen,

4.
bei der Vorlage oder Übersendung von Unterlagen und Daten auf Datenträgern diese ausgesondert zur Verfügung zu stellen und bei der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Daten auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, die Einsicht kostenfrei zu ermöglichen."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Mündliche Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 können auch fernmündlich oder elektronisch durch Übertragung in Ton oder in Bild und Ton erfolgen. Für die elektronische Übertragung in Ton oder in Bild und Ton gilt § 5a Absatz 2 Satz 4 entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer" die Angabe „und Ausländerinnen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Werden die in Satz 1 genannten Dokumente einbehalten, so erteilen die Behörden der Zollverwaltung dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen Ausländerin eine Bescheinigung, die die einbehaltenen Dokumente aufführt und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden."

cc)
In Satz 3 wird nach der Angabe „Ausländer" die Angabe „oder die Ausländerin" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„Prüfbeteiligte dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Daten in ihrer Gesamtheit und ohne Aussonderung zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „oder Listen" gestrichen.

8.
Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:

§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten

(1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu ermöglichen. Der Zugang für die Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. Der Zugriff auf die in Satz 1 genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2.

(2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und Daten elektronisch zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übermitteln. Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden der Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln. Sofern alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, nachdem sie über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung durch den Arbeitgeber belehrt worden sind, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der Nachweis der schriftlichen Einwilligung nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen Einsichtnahme oder über den Zugang elektronisch an die Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in den Fällen des § 2 Absatz 3 zuständigen Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird."

9.
Der bisherige § 5a wird zu § 5b.

10.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „die Ergebnisse der Prüfungen" die Angabe „und Ermittlungen unverzüglich" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „oder Ordnungswidrigkeiten" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln dem Zollkriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten."

c)
Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150 Absatz 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen."

d)
In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung" durch die Angabe „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU in der Fassung vom 15. Mai 2014 auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Anwendung. Ersuchen auf Grundlage der Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 1, die über das Binnenmarkt-Informationssystem eingehen und die nicht in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände stehen, werden von der Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 16. Dezember 1996 an die zuständige nationale Zusammenarbeitsbehörde übermittelt. Die Generalzolldirektion darf die ihr von der zuständigen nationalen Zusammenarbeitsbehörde übermittelte Beantwortung des Ersuchens an die ersuchende Behörde übermitteln."

11.
§ 6a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Personenbezogene Daten, die nach der Richtline (EU) 2023/977 in der Fassung vom 10. Mai 2023 an die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden Staates nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen, die der übermittelnde Staat für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu beachten."

12.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Namen und Anschrift des Auftraggebers" durch die Angabe „Namen, Anschrift und Anzahl der Angebote oder Werbemaßnahmen des Auftraggebers" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Angebote oder Werbemaßnahmen an diejenigen, die die Angebote oder die Werbemaßnahmen veröffentlicht haben, Auskunftsersuchen über eine ihnen noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihnen noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Die Generalzolldirektion darf Sammelauskunftsersuchen stellen, sofern sie als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung bei der Koordinierung der Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsverfahren nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterstützt. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Prüfung nach § 2 Absatz 1 besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.

(1b) Absatz 1a gilt entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird."

13.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
entgegen § 2a Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

cc)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 1, 2 oder 3" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:

„4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,

5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,".

ee)
Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 7.

ff)
Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

„8.
entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder

9.
entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten einer Arbeitskraft nachfragt."

b)
In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe „Dienst- oder Werkleistung" die Angabe „oder einer Lieferung" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird gestrichen.

d)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."

e)
Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8.

14.
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

§ 9 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat."

15.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen".

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „den Ausländer" durch die Angabe „die Ausländerin oder den Ausländer" ersetzt.

16.
In § 10a wird nach der Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

17.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 98 Absatz 2a Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Absatz 2b Nummer 1" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

 
 
bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „§ 98 Absatz 3 Nummer 1a" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

18.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3 bis 5" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5" durch die Angabe „Absatz 3 und 4" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Behörden der Zollverwaltung" durch die Angabe „Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.

19.
Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend."

20.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach

1.
§ 266a des Strafgesetzbuches oder

2.
§ 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,".

bbb)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „worden ist" durch die Angabe „werden soll" ersetzt.

ccc)
In Nummer 7 wird die Angabe „wird" durch die Angabe „werden soll" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Ergibt sich erst während der selbstständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.

(4) Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben."

21.
Nach § 14b Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Das Gericht gibt den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, diejenigen Gesichtspunkte vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nach den §§ 223 und 233 der Strafprozessordnung werden den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Ihre Vertretung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihr ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten. Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind den Behörden der Zollverwaltung mitzuteilen."

22.
§ 14c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft" durch die Angabe „Einleitung des Ermittlungsverfahrens" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abgabe" durch die Angabe „Einleitung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abgabe" durch die Angabe „Einleitung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

23.
§ 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:

§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.

(2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder

2.
zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.

§ 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend Anwendung.

 
(3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden. Diese personenbezogenen Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck weiterverarbeiten, wenn

1.
mindestens

a)
vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder

b)
vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und

2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben.

(4) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden. Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist."

24.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, oder" durch die Angabe „und 5," ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung" durch die Angabe „Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung" ersetzt und wird nach der Angabe „zusammenhängen," die Angabe „oder" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Angabe „und 5" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung" durch die Angabe „Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes" und die Angabe „und" gestrichen.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „werden." durch die Angabe „werden," ersetzt.

ee)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6.
zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und

7.
zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25."

25.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch oder" durch die Angabe „Sozialgesetzbuch," ersetzt.

b)
In Nummer 10 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch." durch die Angabe „Sozialgesetzbuch oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes."

26.
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:

§ 19 Löschung

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

1.
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,

2.
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

a)
ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder

b)
ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,

3.
zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn

a)
die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,

b)
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder

c)
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder

4.
ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

a)
der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder

b)
der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.

Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind."

27.
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,

2.
§ 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder

4.
§ 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches".

28.
Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:

„Abschnitt 7 Zentralstelle und Risikomanagement

§ 24 Zentralstelle

(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).

(2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere

1.
bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,

2.
durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung,

3.
auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie

4.
durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.

Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.

(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.

(4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.

§ 25 Zentrales Risikomanagement

(1) Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen Risikomanagements für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wahr. Die Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben des zentralen Risikomanagements mit den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen. Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

(2) Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Ein Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es nach objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 geleistet oder illegale Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren). Als Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kommen insbesondere Auffälligkeiten und Anomalien im Zusammenhang mit der Beschäftigten- oder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder der Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht. Von den Risikoindikatoren werden branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder Unterschreiten, abhängig vom Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).

(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere

1.
das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten bei den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,

2.
die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,

3.
die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise an die Hauptzollämter, die im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind, und

4.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner Ergebnisse.

(4) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. Die Zentralstelle darf personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.

(5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen.

§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 werden in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem die nach Absatz 2 gespeicherten Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung unter Beachtung der nachfolgenden Absätze automationsgestützt analysiert und bewertet. Die Risikoindikatoren und die Risikoparameter werden von der Zentralstelle im Einvernehmen mit den betroffenen in Absatz 2 genannten Stellen für die von ihnen zum Abruf zur Verfügung gestellten oder übermittelten Daten sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. Die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach Satz 1 erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1 dieses Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie in den weiteren Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.

(2) Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem speichern:

1.
von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer gespeicherten Grundinformationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,

2.
von der Datenstelle der Rentenversicherung:

a)
Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

b)
Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem Datenabruf oder der Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende Daten zu Arbeitgebern und Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder übermittelt bekommen und speichern:

1.
Name,

2.
Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,

3.
Rechtsform,

4.
Registernummer und -ort,

5.
Adressdaten,

6.
Name der vertretungsberechtigten Person,

7.
Betriebsnummer,

8.
Wirtschaftsidentifikationsnummer und

9.
Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.

(3) Die Kosten für die Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die Daten aus der Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. Das Nähere zur Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und der Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich geregelt.

(4) Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie die aus deren Abgleich gewonnenen Informationen und personenbezogenen Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nicht zu anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Die Verarbeitung nach Satz 1 erfolgt in Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs aus den Daten nach Absatz 2 anhand der nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter. Bei Über- oder Unterschreiten der Risikoparameter, abhängig vom Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert (Risikofälle). Die von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p Absatz 8 Satz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4 gleichgestellt. Abhängig vom Maß der Über- und Unterschreitung eines oder mehrerer Risikoparameter wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet (Risikobewertung). Die Risikobewertung erfolgt für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bezogen auf unterschiedliche Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 und der tatsächlichen Umstände in der jeweiligen Branche.

(5) Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit den im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. Wenn dieser Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen führt, die Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder vermindert. Hierbei wird berücksichtigt, ob bereits Prüfungen nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden oder wurden, ob eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des Geldwäschegesetzes im Informationssystem der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße im Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 festgestellt worden sind und welches Ausmaß diese Verstöße hatten. Sofern bei der Risikobewertung ein festgelegter Schwellenwert überschritten wird, kann das Gesamtergebnis aus dem operativen Informations- und Datenanalysesystem an das zentrale Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis (Risikohinweis) übermittelt und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt werden. Bei der Übermittlung des Risikohinweises an das zentrale Informationssystem sind diejenigen Risikoindikatoren, die zu einem Risikohinweis führen, mit dem Datensatz des Risikohinweises zu verknüpfen und müssen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich sein.

(6) Die Zentralstelle darf zur Unterstützung bei der Anpassung von Risikoparametern nach Absatz 1 Satz 2 sowie bei der Ermittlung von Punktwerten nach Absatz 4 Satz 6 und Schwellenwerten nach Absatz 5 Satz 4 selbstlernende oder automatisierte Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten aus der Risikobewertung, der erstellten Risikohinweise sowie der Ergebnisse aus Prüfungen. Dabei gewährleistet die Zentralstelle, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risikoparametern oder Punkt- und Schwellenwerten erstellen. Diese Vorschläge sind von der Zentralstelle auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und Schwellenwerten sind zu begründen. Sämtliche Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten Systeme sind zu protokollieren. Automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig.

(7) Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden, nicht für den Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet werden.

(8) Die Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen. Daten, die zu keinem Risikohinweis führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung im operativen Informations- und Datenanalysesystem zu löschen.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest:

1.
weitere Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern dies erforderlich ist auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25,

2.
von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und

3.
weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6.

(10) Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Die organisatorischen und technischen Einzelheiten des operativen Informations- und Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Risikoparameter und Einzelheiten zur Risikobewertung dürfen nicht veröffentlicht werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SchwarzArbMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 SchwarzArbMoG Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2a ...
Artikel 23 SchwarzArbMoG Inkrafttreten
... 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4 *) treten am 29. Juni 2026 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und ...