| § 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
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(Text alte Fassung) § 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang | (Text neue Fassung)§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wer | |
| 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt oder | 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, |
2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, | |
| c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder | c) § 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder |
d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes | |
| bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, | bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder 3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. | |
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Buchstabe c aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |