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Änderung § 11 SchwarzArbG vom 28.08.2007

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§ 11 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 11 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26a Abs. 2 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang


(Text neue Fassung)

§ 11 Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder



1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

2. eine in

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4

des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,



a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

c) § 98 Absatz 2a Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

vorherige Änderung

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


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