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Änderung § 19 SchwarzArbG vom 30.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 SchwarzArbG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchwarzArbMoG am 30. Dezember 2025 und Änderungshistorie des SchwarzArbGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 19 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 19 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Löschung | |
| (Text alte Fassung) Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch | (Text neue Fassung) 1 Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch |
1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist, | |
| 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder | 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem a) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde, |
3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist, b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder | |
c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist. | c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder 4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist. 2 Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. 3 Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. |
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