Änderung § 14 SchwarzArbG vom 18.07.2019

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§ 14 SchwarzArbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 14 SchwarzArbG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ermittlungsbefugnisse


(1) 1 Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. 2 Ihre Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. 3 In den Dienst der Zollverwaltung übergeleitete Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr und sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, wenn sie

1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und

3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.

(2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.




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