Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
- 2.
- Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,
- 3.
- zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
- 4.
- Kleinverarbeiter, wer die in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,
- 5.
- Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett, Butteroil oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.