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§ 3 - Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung (MilchFettAusfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 07.07.1988 BGBl. I S. 1023; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Geltung ab 14.07.1981; FNA: 7847-11-6-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen



(1) Zulassungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten werden auf Antrag durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie können auch einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Sie dürfen nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassungen vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zwei Stücken beizufügen

1.
ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,

2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist dem nach Absatz 4 zuständigen Hauptzollamt zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Zulassung erteilt das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Es bestimmt in dem Erlaubnisschein, welche Zollstelle die Verarbeitung überwacht.



 

Zitierungen von § 3 Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchFettAusfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettAusfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MilchFettAusfV Aufzeichnungspflichten, Inventur
... zu führen, 4. jede Veränderung hinsichtlich der nach § 3 Abs. 2 gemachten Angaben der überwachenden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.  ...
§ 11 MilchFettAusfV Verarbeitung von Butter, Butterfett und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten
... der überwachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Im übrigen finden die §§ 3 , 5 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 dieser Verordnung ...