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§ 13 - Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)

Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs



Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

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Zitierungen von § 13 FlUUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlUUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlUUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlUUG Unfallstelle
... und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13 ) durch den Untersuchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind ...