§ 13 - Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)

Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

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Zitierungen von § 13 FlUUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlUUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlUUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlUUG Unfallstelle
... und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13 ) durch den Untersuchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind ...


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