§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
interne Verweise§ 12 FlUUG Unfallstelle ... und sonstiger Inhalt des Luftfahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13 ) durch den Untersuchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind ...
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