Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik (LandBauMTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1295; aufgehoben durch § 11 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-310 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LandBauMTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage LandBauMTAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik


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