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Synopse aller Änderungen der UVOGrV am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 10 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UVOGrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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UVOGrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
UVOGrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
(Einstufungshöchstgrenzenverordnung - EinstufHöGrV)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Bewertungskriterien und deren Gewichtung


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(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der bundesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden vom Bundesversicherungsamt anhand von Punktwerten ermittelt.

(2) Für die Berechnung der Punktwerte sind für den Bereich der Unfallversicherung folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen:



(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften werden vom Bundesversicherungsamt anhand von Punktwerten ermittelt.

(2) Für die Berechnung der Punktwerte sind folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen:


Nr. | Bewertungskriterium | Höchstpunktzahl

1. | Zahl der Mitgliedsunternehmen | 100

2. | Zahl der Versicherten | 70

3. | Aufwendungen für Prävention | 130

4. | Aufwendungen für Entschädigungsleistungen | 100

5. | Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen und Berufskrankheiten | 130

6. | Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit | 70.

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Für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für das Bewertungskriterium Zahl der Versicherten keine Punktzahl ermittelt.

(3) Bei der Berechnung der Punktwerte sind im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung folgende zusätzlichen Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen:


Nr. | Bewertungskriterium | Höchstpunktzahl

1. | Beitragsbelastbare Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung | 20

2. | Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen und Altenteiler sowie der Familienversicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung | 25

3. | Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen und Altenteiler sowie der Familienversicherten in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung | 10

4. | Zahl der Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte | 10

5. | Zahl der nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Befreiten | 10

6. | Zahl der Empfängerinnen und Empfänger eines Beitragszuschusses in der Alterssicherung der Landwirte | 10

7. | Zahl der Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger in der Alterssicherung der Landwirte | 15.


(4)
Die individuellen Punktzahlen zu den einzelnen Kriterien werden auf der Grundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wie folgt berechnet:




(3) Die individuellen Punktzahlen zu den einzelnen Kriterien werden auf der Grundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wie folgt berechnet:

1. Der im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 für das jeweilige Bewertungskriterium festgestellte höchste Zahlenwert aller Träger gilt als Bezugswert des jeweiligen Kriteriums; dem Bezugswert wird die Höchstpunktzahl für dieses Kriterium zugeordnet.

2. Den Trägern wird für jedes Bewertungskriterium eine auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundete Punktzahl zugeordnet, die dem Verhältnis des nach § 2 Abs. 1 zu ermittelnden Zahlenwertes des Bewertungskriteriums des jeweiligen Trägers zu dem nach Nummer 1 festgelegten Zahlenwert entspricht.

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(5) Punktwerte nach Absatz 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen der individuellen Punktzahlen nach Absatz 4.

(6)
Nimmt ein Unfallversicherungsträger oder ein Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr, wird der für den Träger nach Absatz 5 ermittelte Punktwert um bis zu 75 Prozent erhöht. Über die Erhöhung entscheidet das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Gewichtes der weiteren Aufgaben und des mit diesen verbundenen Vollzugs- und Verwaltungsaufwands. Das Bundesversicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den betroffenen Träger und den zuständigen Verband zu hören.



(4) Punktwerte nach Absatz 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen der individuellen Punktzahlen nach Absatz 3.

(5)
Nimmt ein Unfallversicherungsträger neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr, wird der für den Träger nach Absatz 4 ermittelte Punktwert um bis zu 75 Prozent erhöht. Über die Erhöhung entscheidet das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Gewichtes der weiteren Aufgaben und des mit diesen verbundenen Vollzugs- und Verwaltungsaufwands. Das Bundesversicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den betroffenen Träger und den zuständigen Verband zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Berechnungszeitpunkt


(1) Die Berechnung der Punktwerte wird in zeitlichen Abständen von drei Jahren durchgeführt. Dabei werden die durchschnittlichen Zahlen der drei Jahre zugrunde gelegt, die vor dem Jahr liegen, in dem die Berechnung durchgeführt wird. Die Berechnung erfolgt erstmals im Jahre 2004.

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(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden die auf die beitragsbelastbaren Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallenden Punktzahlen auf der Grundlage der letzten Erhebung dieser Werte ermittelt.

(3)
Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die Punktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten werden den die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger führenden Stellen der Länder mitgeteilt.




(2) Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die Punktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Besoldungshöchstgrenzen


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(1) Den Punktwerten nach § 1 Abs. 5 werden für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:



(1) Den Punktwerten nach § 1 Absatz 4 werden für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:


Punktwert | Besoldungshöchstgrenze

ab 230 Punkte | Besoldungsgruppe B 6,

ab 150 Punkte | Besoldungsgruppe B 5,

ab 100 Punkte | Besoldungsgruppe B 4,

ab 50 Punkte | Besoldungsgruppe B 3,

ab 30 Punkte | Besoldungsgruppe B 2,

ab 15 Punkte | Besoldungsgruppe A 16,

unter 15 Punkte | Besoldungsgruppe A 15.

vorherige Änderung


(2) Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2 Abs. 3 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe.

(3)
Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.

(4)
Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.




(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze.

(3)
Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2 Absatz 2 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe.

(4)
Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 oder Absatz 2 einzustufen.

(5)
Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.