(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregister eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätigkeit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September 1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben, können bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben.
(2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" oder "Patentanwaltsgesellschaft" bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterverwenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis auf die Rechtsform hinzufügen.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713