(1)
1Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, daß sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach Anlage
4 eindeutig und gut erkennbar abgeben können.
2Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen vorhanden sein:
- 1.
- Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), wobei die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein müssen, die
- a)
- den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
- b)
- sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
- c)
- sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,
- 2.
- an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeugen an beiden Seiten, Geber für das Zugsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,
- 3.
- Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten,
- 4.
- Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.
(3) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
(4) Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
Artikel 1 BOStrabuaÄndV Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung ... unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand abbremsen können." 33. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... a) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 4 (zu den §§ 21, 40 , 51)" durch die Angabe „Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51)" ersetzt. ... den §§ 21, 40, 51)" durch die Angabe „Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40 , 51)" ersetzt. b) In Abschnitt 5 ist die das Zugsignal Z 3 betreffende Zeile wie ...