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Änderung § 40 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 40 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 40 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Signaleinrichtungen


(1) 1 Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, daß sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach Anlage 4 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. 2 Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) Scheinwerfer sein. 2 Sie müssen

1.
den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,

2.
sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,

3. so befestigt sein, daß sie
sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.

(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen
Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vorhanden sein.

(4) 1 Für
das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs müssen im gleichen Takt blinken.

(5)
Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.

(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben.

(7)
Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen vorhanden sein:

1. Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), wobei
die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein müssen, die

a)
den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,

b)
sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,

c)
sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,

2. an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeugen an beiden Seiten,
Geber für das Zugsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,

3. Geber für das Zugsignal Z
4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten,

4. Geber für
das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.

(3)
Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.

(4)
Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.