(1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen, die nach §
62 Absatz 1 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch einen Planfeststellungsbeschluß, eine Plangenehmigung oder einen Zustimmungsbescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.
(2) 1Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
(3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen oder nach Maßgabe des §
5 Satz 3
Personenbeförderungsgesetz elektronischen Zustimmungsbescheid, wenn
- 1.
- im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt oder
- 2.
- die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung erfolgt ist.
(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen unberührt; die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese Genehmigungen vorlegt.
(5) 1Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung erforderlichen Darstellungen enthalten. 2Dazu können auch Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen gehören.
(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der Unternehmer (§
3 Abs. 3 des
Personenbeförderungsgesetzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen mit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen Belange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
(7) 1Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des Absatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut werden. 2Soll von ihnen abgewichen werden, sind die Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichtsbehörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage vereinfachter Bauunterlagen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.
(9) 1Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. 2Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(10)
1Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem Betrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze 1 bis 9 über das Verfahren sowie die §§
61 und
62 über die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die Inbetriebnahmegenehmigung entsprechend.
2Bestehen Zweifel, ob eine sonstige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen kann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
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Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938