(1) 1Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. 3Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.
(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über
- 1.
- die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
- 2.
- die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,
- 3.
- die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.
(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 BOStrabÄndV ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61 Aufsicht über den Bau von ... geändert: Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „ § 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen". 2. Dem § 2 ... wie folgt gefasst: „2. Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,". 13. § 61 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938