Änderung § 11 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 11 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 11 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete


(Text alte Fassung)

(1) 1 Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. 2 Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.

(2) 1 Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. 2 Die Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen sein.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. 2 Dies gilt nicht für:

1. Auszubildende
und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der 'Fachkraft im Fahrbetrieb', die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und

2. Zugabfertiger und
Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.

3 Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.

(2) 1 Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. 2 Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.




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