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Änderung § 43 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 43 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 43 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel


(1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. 2 Auf jeder Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. 2 Auf jeder mit Fahrgasttüren versehenen Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.

(3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die verhindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden.

(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen.

(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

1. dem Fahrzeugführer anzeigen, daß die Türen geschlossen sind,

2. bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,

3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.

(6) 1 Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. 2 Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall geöffnet werden können.

vorherige Änderung

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Bergung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.



(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Fremdrettung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.