Änderung § 61 BOStrab vom 10.10.2019

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§ 61 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2019 geltenden Fassung
§ 61 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen


(Text neue Fassung)

§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2 Sie kann sich dabei auf Stichproben beschränken. 3 Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.



(1) 1 Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2 Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. 3 Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über

1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,

2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,

3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.



(heute geltende Fassung) 



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