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Änderung § 5 AdLDAV vom 01.01.2013

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§ 5 AdLDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 5 AdLDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Rückübermittlung an die Kopfstelle


(Text neue Fassung)

§ 5 Rückübermittlung an die landwirtschaftliche Alterskasse


vorherige Änderung

Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwortdatensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung den Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen.



Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die landwirtschaftliche Alterskasse.