(1) Ein personengebundenes Rufzeichen wird einem Funkamateur von der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des §
3 Abs. 3 Nr. 1 des
Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. Ein personengebundenes Rufzeichen, auf das verzichtet wurde, wird einem anderen Funkamateur frühestens nach einem Jahr neu zugeteilt.
(2) Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur neben dem personengebundenen Rufzeichen gemäß Absatz 1 auf Antrag weitere Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen oder für Klubstationen zu. Rufzeichenzuteilungen dürfen befristet werden.
(3) Die Regulierungsbehörde erstellt und veröffentlicht in ihrem Amtsblatt einen Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst in Deutschland. Der Rufzeichenplan enthält die angewendeten Rufzeichenreihen einschließlich der Zuordnung zu den Klassen und Verwendungszwecken, die zulässigen Kennungen, die nicht zuteilungsfähigen Rufzeichenzusammensetzungen und die international gebräuchlichen Rufzeichenzusätze.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab- satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 ... und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV 18,50 3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines ...
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160