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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (2. AFuVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160; Geltung ab 23.06.2024
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2024 AFuV offen

Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;".

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
„Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;".

c)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Funkamateuren" die Wörter „mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen" eingefügt.

d)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
„Klubstationsrufzeichen" das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,".

e)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
„Relaisfunkstelle" eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die

a)
empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und

b)
von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;".

f)
In Nummer 6 wird vor dem Wort „Aussendungen" das Wort „regelmäßige" eingefügt.

g)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
„Remote-Betrieb" der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt und die Wörter „für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen."

c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.

(5) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „Absatz 3 und 5" werden durch die Worte „Absatz 4, 5 und 7" ersetzt.

bb)
Das Wort „Regulierungsbehörde" wird durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsergebnisses" die Wörter „der ersten Prüfung" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Prüfungen sollen räumlich und bezüglich der gestellten Aufgaben barrierefrei zugänglich sein. Die Bundesnetzagentur gewährt Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Prüfungsdurchführung die ihren besonderen Belangen entsprechenden Erleichterungen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist mit der Antragstellung zur Prüfung nachzuweisen. Über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Bundesnetzagentur bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Bundesnetzagentur sein. Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Die Bundesnetzagentur kann die Bestellung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurückziehen. Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht sichergestellt werden kann."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Amateurfunkzeugnisse".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A, E und N eingeteilt. Sie werden von der Bundesnetzagentur nach bestandener fachlicher Prüfung für Funkamateure erteilt. Die Klassen der Amateurfunkzeugnisse entsprechen den internationalen Empfehlungen, die von der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses der Klasse N setzt voraus, dass der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat."

7.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Anerkennung und Ausstellung von Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen anderer Staaten unter Berücksichtigung der harmonisierten Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (Conférence Européenne des Administrations des Postes et des Télécommunications, CEPT) anerkennen. Mit der Anerkennung legt die Bundesnetzagentur die Bedingungen fest, unter denen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen und Amateurfunk-Genehmigungen deutschen Amateurfunkzeugnissen und Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gleichgestellt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Einzelheiten in ihrem Amtsblatt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann andere als die in Absatz 1 genannten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunk-Genehmigungen anerkennen, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure denen eines Amateurfunkzeugnisses nach § 7 gleichwertig sind."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Regulierungsbehörde" wird durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Amateurfunkgesetzes" werden die Wörter „mit Wohnsitz in Deutschland" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch der Bundesnetzagentur" ersetzt.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" und die Angabe „Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden."

bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen."

b)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote" und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten der Zusatz „/R" angefügt werden.

(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee" anzuhängen. Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T" anzuhängen."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

d)
Im neuen Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunkzeugnissen der Klassen A und E berechtigt. Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens" durch die Wörter „eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen und zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs berechtigten Funkamateurs" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des Ausbildungsfunkbetriebs zu geben."

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Funkstelle" durch das Wort „Amateurfunkstelle" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle richtet sich nach § 13a."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a" eingefügt.

c)
In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

13.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Remote-Betrieb

(1) Der Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle ist nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A gestattet. Im Fall einer Klubstation ist der Zugriff auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken.

(2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Das Rufzeichen für das Betreiben einer Klubstation der Klasse A wird gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes seinem Inhaber für den Verwendungszweck des Remote-Betriebs als Rufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 des Amateurfunkgesetzes zugeteilt. Dieses Rufzeichen kann von der Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 14 im Remote-Betrieb mitbenutzt werden.

(3) Mit der Anzeige nach § 9 Absatz 4 sind die Kontaktdaten des Betreibers der Amateurfunkstelle für den Fall funktechnischer Störungen zum Zwecke der unverzüglichen Erreichbarkeit anzugeben. Änderungen der Kontaktdaten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(4) Der Inhaber des Rufzeichens nach § 14 Absatz 1 Satz 1 hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über den Kreis der zum Remote-Betrieb berechtigten Funkamateure zu geben.

(5) Der Inhaber des Rufzeichens hat einen unberechtigten oder missbräuchlichen Zugriff auf die Amateurfunkstelle durch Maßnahmen auszuschließen, die dem Stand der Technik entsprechen. Im Fall einer Störung muss der Inhaber des Rufzeichens die Amateurfunkstelle jederzeit auf Anforderung der Bundesnetzagentur abschalten können. Der Inhaber des Rufzeichens muss sicherstellen, dass er während des Betriebs der Amateurfunkstelle unter den nach Absatz 3 Satz 2 und 3 angegebenen Kontaktdaten unverzüglich telefonisch erreichbar ist und den Auskunftspflichten aus § 29 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und aus § 31 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt.

(6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb der Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur kann einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateur ein Klubstationsrufzeichen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 des Amateurfunkgesetzes auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2 Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. Die Bundesnetzagentur bestimmt auf Antrag des Leiters der Gruppe von Funkamateuren, auf welches Mitglied die Zuteilung des Rufzeichens übergeht."

b)
Absatz 3 wird folgt neu gefasst:

„(3) An Klubstationen kann der Ausbildungsfunkbetrieb im Sinne von § 12 durchgeführt werden."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Klasse E" durch die Angabe „Klassen E und N" ersetzt.

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach § 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur" ersetzt.

16.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Unerwünschte Amateurfunk-Aussendungen sind auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein freies Abstrahlen von Signalen wirkungsvoll verhindern."

e)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Übertragungsverfahren müssen mit allgemein verfügbarer Technik oder mit entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten eine Wiederherstellung übertragener Inhalte zulassen. Der Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts kodiert oder verschlüsselt werden; ausgenommen sind Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, ferner Steuersignale (einschließlich Remote-Betrieb) oder von anderen fernbedienten oder automatisch arbeitenden Stationen."

f)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des mobilen Seefunkdienstes und des mobilen Flugfunkdienstes ist nicht zulässig."

g)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

17.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Regulierungsbehörde" durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in schriftlicher Form" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bis zum Abschluss von Ermittlungen und Untersuchungen im Sinne von Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmungen des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, und des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, bleiben unberührt."

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

19.
§ 20 wird aufgehoben.

20.
Die Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

(1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP (ausgenommen Remote-Betrieb). Im Falle von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1.000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

(2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie des Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes ist zu beachten.

(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen Frequenzen bereits zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.

(4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.

A Tabellarische Übersicht

Lfd.
Nr.
Frequenz-
bereiche
Status1 AFu
über
Satellit
Maximale Leistung2 für Inhaber
einer Zulassung zum Amateurfunkdienst
mit Berechtigungsumfang der
Band-
breite
Zusätzliche
Nutzungs-
bestimmungen
gemäß B
Klasse A Klasse E Klasse N
123456789
1135,7 - 137,8 kHzS 1 W ERP    1 2 10
2472 - 479 kHzS 1 W ERP    1
31.810 - 1.850 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3
41.850 - 1.890 kHz S 75 W PEP 75 W PEP   3 10 12 15
51.890 - 2.000 kHz S 10 W PEP 10 W PEP   3 10 15
63.500 - 3.800 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3
75.351,5 - 5.366,5 kHz S 15 W EIRP    3
87.000 - 7.200 kHz P 750 W PEP    3 13
910.100 - 10.150 kHz S 150 W PEP    1 10 12
1014.000 - 14.350 kHz P 750 W PEP    3 13
1118.068 - 18.168 kHz P 750 W PEP    3 13
1221.000 - 21.450 kHz P 750 W PEP 100 W PEP   3 13
1324.890 - 24.990 kHz P 750 W PEP    3 13
1428 - 29,7 MHz P 750 W PEP 100 W PEP 10 W ERP  4 13
1550 - 50,4 MHz S 750 W PEP    5 16
1650,4 - 52 MHz S 25 W PEP    5 16
17144 - 146 MHzP 750 W PEP 75 W PEP 10 W EIRP  6 13
18430 - 440 MHzP 750 W PEP 75 W PEP 10 W EIRP  7 13
191.240 - 1.300 MHz S 750 W PEP 75 W PEP   8 11 13 17
202.320 - 2.450 MHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
213.400 - 3.475 MHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 17
225.650 - 5.850 MHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
2310 - 10,5 GHzS 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
2424 - 24,05 GHz P 75 W PEP 5 W PEP   13 17
2524,05 - 24,25 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 17
2647 - 47,2 GHz P 75 W PEP 5 W PEP   13 17
2776 - 77,5 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
2877,5 - 78 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
2978 - 81 GHzS 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
30122,25 - 123 GHz S 75 W PEP 5 W PEP   9 17
31134 - 136 GHzP 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
32136 - 141 GHzS 75 W PEP 5 W PEP   9 13 17
33241 - 248 GHzS 75 W PEP 5 W PEP   13 17
34248 - 250 GHzP 75 W PEP 5 W PEP   13 17
35> 275 GHz- --  14 17
1 P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit „P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
2 PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).


 
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen

1.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.

2.
Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.

3.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.

4.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb 29 MHz: 40 kHz.

5.
Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im Frequenzband 50 - 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet werden kann.

6.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.

7.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen: 7 MHz.

8.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.

9.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaussendungen: 20 MHz.

10.
Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.

11.
Im Teilbereich von 1.247 - 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 5 Watt EIRP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.

12.
Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1.000 Watt ERP beantragt werden.

13.
Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.

Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst.

In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten, müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.

Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.

14.
Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt.

15.
Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der Frequenzbereiche 1.850 - 1.890 kHz und 1.890 - 2.000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.

16.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.

17.
Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 100 W ERP betrieben werden.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AFuVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AFuVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
§ 1 BMDVTKBGebV Erhebung von Gebühren und Auslagen
...  8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Erhebung von ...