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§ 17 - Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 17 Störungen und Maßnahmen bei Störungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle in schriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der Störszenarien ermöglichen.
(2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache von Störungen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.
Text in der Fassung des § 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) G. v. 26. Februar 2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 1. März 2008
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Frühere Fassungen von § 17 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2008 | § 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 AFuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen." (3) § 17 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die durch die Verordnung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, nachkommen kann. Die §§ 16 und 17 bleiben unberührt. (6) Für den Ausbildungsfunkbetrieb ist an ... nicht zulässig." g) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. 17. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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