§ 20 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3630), sowie § 12 Abs. 3 und 4, § 16 und Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch § 10 der Verordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Bis zur Veröffentlichung der Richtwerte nach § 16 Abs. 4 dieser Verordnung gelten die in § 12 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284) festgelegten Richtwerte.

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Zitierungen von § 20 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... Dezember 2028 ihre Gültigkeit." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 19. § 20 wird aufgehoben. 20. Die Anlage 1 (zu § 1 Nummer 6) wird wie folgt gefasst: ...


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