Änderung Anlage 2 AFuV vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 AFuV, alle Änderungen durch Artikel 4 BGebRAG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der AFuV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 109 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 1 Nr. 7 und § 18) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

| (ab jeweils 1. 1.)

2005 | 2006 | 2008

1 | a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach
bestandener (Erst-) Prüfung für die | Klasse A | 90*) | 100*) | 110*)

Klasse E | 60*) | 70*) | 80*)

b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach
bestandener Wiederholungsprüfung für die | Klasse A | 60*) | 70*) | 80*)

Klasse E | 40*) | 50*) | 60*)

c) Erteilung einer Bescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses
nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5 | 60*) | 70*) | 80*)

2 | Ausstellen einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer
Zeugniszweitschrift | 40 | 55 | 70

3 | a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens | 40 | 55 | 70

b) Zuteilung eines weiteren Rufzeichens nach § 16 Abs. 2 | 40 | 55 | 70

c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Abs. 1 | 70 | 70 | 70

d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation nach § 14 Abs. 1 | 60 | 85 | 110

e) Zuteilung eines Rufzeichens für eine fernbediente oder automatisch
arbeitende Amateurfunkstelle (beispielsweise Relaisfunkstelle oder
Funkbake) nach § 13 Abs. 1 | 80 | 150 | 200

4 | Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme
einer Amateurfunkstelle auf Grund von Verstößen gegen Bestimmungen
des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | 160 | 160 | 160

5 | Prüfen und Anerkennen von Genehmigungen anderer Verwaltungen und
nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen | 70 | 100 | 130

6 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbei-
tung und vor Beendigung der Amtshandlung; Ablehnung von Anträgen
auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Amtshandlungen;
Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene
dazu Anlass gegeben hat. | Die Gebühr ermäßigt sich um
ein Viertel der für den Ver-
waltungsakt vorgesehenen
Gebühr.

---
*) Maßgeblich für die Gebühr ist der Prüfungstermin.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed