Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 AFuV vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BGebRAG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der AFuV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 1 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 109 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,

2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,

3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen,

4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,

(Text alte Fassung)

5. den Ausbildungsfunkbetrieb,

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1) und

7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes (Anlage 2).


(Text neue Fassung)

5. den Ausbildungsfunkbetrieb und

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1).

Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) bleiben unberührt.




Anzeige