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Änderung § 4 AFuV vom 01.02.2007

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§ 4 AFuV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 4 AFuV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 25.08.2006 BGBl. I 2070
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte


(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,

2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und

3. Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.

(3) Inhaber der Zeugnisklasse E können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung eine Prüfungsbescheinigung oder ein Amateurfunkzeugnis der Klasse A erhalten.

(4) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 3 und 5 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

vorherige Änderung

(5) In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.



(5) 1 In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2 Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach Anlage 2 Nr. 1c. 3 Die Regulierungsbehörde bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4 Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.